BAG – Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO i.V.m. §313a Abs.1 ZPO verzichtet, sodass das Urteil kurz gefasst wurde.
Ausgang: Revision des Klägers vom BAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ermöglicht eine verkürzte Entscheidung des Revisionsgerichts.
Bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe genügt insoweit die formale Tenorierung der Entscheidung, sofern die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden können und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass die vorgetragenen Rechtsrügen des Revisionsführers unbegründet sind; das Revisionsgericht kann dies ohne erneute Darlegung des Tatbestands feststellen, wenn die Parteien auf dessen Wiedergabe verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2904/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 124/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 124/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels