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BAG·3 AZR 871/16·26.01.2021

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das BAG entschied auf Grundlage der Akten. Die Entscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht zutreffend die Rechtslage festgestellt hat oder keine revisionsrechtlichen Fehler ersichtlich sind.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision abgewiesen wird.

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Verzichten die Parteien wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs. 5 ArbGG), kann das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage der Akten ohne erneute Darstellung entscheiden (vgl. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

4

Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht, erlaubt aber eine verkürzte Entscheidungsform, soweit die Rechtslage aus dem Aktenbestand eindeutig ergibt, dass die Revision keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2920/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 127/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 127/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels