BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz einlegen. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und belastet den Kläger mit den Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO; das Urteil stützt sich auf die vorliegenden Akten.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und entscheidet auf Grundlage der Aktenlage.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, sofern keine aufhebenden Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2912/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 126/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 126/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels