BAG-Urteil: Revision der Beklagten erfolgreich, Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf auf, soweit dieses der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen stattgegeben hatte. Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen; die Revision der Beklagten war insoweit erfolgreich. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten insoweit erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann ein obergerichtliches Urteil aufheben, soweit die Revision Erfolg hat, und die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil insgesamt zurückweisen.
Bei Zurückweisung der Berufung hat der Berufungsführer die Kosten der Berufung zu tragen; Kosten sind entsprechend dem Prozessausgang zuzuordnen.
Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein entsprechender Vermerk kann unter Bezug auf die einschlägigen Vorschriften aufgenommen werden (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 313a ZPO).
Die Aufhebung eines Teils eines obergerichtlichen Urteils durch das BAG erstreckt sich lediglich auf den von der erfolgreichen Revision erfassten Umfang; unbetroffene Teile bleiben wirksam.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 26. Juli 2017, Az: 4 Ca 3328/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. Januar 2018, Az: 12 Sa 760/17, Urteil
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2021, Az: 1 BvR 1815/19, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2018 - 12 Sa 760/17 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. Juli 2017 - 4 Ca 3328/16 - stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Essen wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren - 3 AZR 112/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Günther-Gräff Lohre Brunke