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BAG·3 AZR 664/09·23.08.2011

Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt; das BAG erließ ein Anerkenntnisurteil und sah gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils des LAG, die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Urteil des LAG aufgehoben; Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamem Anerkenntnis des Beklagten kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in der für die Entscheidung maßgeblichen Hinsicht bestehen.

3

Gibt das Revisionsgericht der Revision der Klägerin statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz wiederherstellen oder sonstige prozessuale Anordnungen treffen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der in dem jeweiligen Rechtsmittelverhältnis unterliegt; dies gilt auch für Kosten der Berufung und Revision.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 16. April 2008, Az: 10 Ca 7399/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Juni 2009, Az: 4 Sa 888/08, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2009 - 4 Sa 888/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. April 2008 - 10 Ca 7399/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

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