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BAG·3 AZR 61/17·26.01.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtRevisionsverfahren (Arbeitsrecht)ProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Kosten der Revision dem Kläger auferlegt. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Gericht verkürzt entschieden wurde. Es ergaben sich keine für die Revision ausreichenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler in den angefochtenen Entscheidungen feststellt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Revisionsgericht trifft die Kostenentscheidung mit dem Urteil.

3

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. ArbGG §72 Abs.5 i.V.m. ZPO §313a) ermöglicht dem Revisionsgericht eine verkürzte Entscheidung ohne erneute Sachverhaltsdarstellung.

4

Die Zurückweisung einer Revision bedarf keiner gesonderten Verfahrenshandlung, wenn die vorgelegten Unterlagen und die Sach- und Rechtslage eine Entscheidung ohne ausführliche Begründung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 1 Ca 1140/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 591/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 591/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels