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BAG·3 AZR 60/17·26.01.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Gericht auf die Akten abstellte. Ausführliche Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels; bei Zurückweisung der Revision hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.

2

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO ermöglicht dem Gericht, auf Grundlage der Akten zu entscheiden, ohne weitere Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen zu treffen.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bewirkt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung insoweit, als sie nicht aufgehoben oder abgeändert wurde.

4

Fehlen schlüssiger, prozessrelevanter Angriffe in der Revision, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 2 Ca 1162/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 568/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 568/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels