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BAG·3 AZR 59/17·26.01.2021

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 ZPO, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Arbeitsgerichtsverfahren auf die Eröffnung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichten.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestätigt und das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht in der Tenorsatzung die Kostenentscheidung entsprechend trifft.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 4 Ca 1136/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 595/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 595/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels