Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; das Gericht vermerkt den Verzicht gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Es werden keine weiteren Entscheidungsgründe veröffentlicht.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO).
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in ihrer Wirkung bestehen bleibt und die Rechtskraft der Vorentscheidung eintritt.
Die publizierte Tenorentscheidung genügt, wenn die Parteien wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben und das Gericht den Verzicht nach den Verfahrensvorschriften festhält.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 3 Ca 1110/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 594/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 594/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels