Themis
Anmelden
BAG·3 AZR 507/13·13.01.2015

BAG: Revision führt zur Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision ein; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb das Gericht ohne weitere Darstellung entschieden hat.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Urteil des LAG aufgehoben und Entscheidung des AG abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zugleich zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen, wenn das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen weiterführt.

2

Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Revisionsgericht ohne erneute Darstellung dieser Angaben entscheiden.

3

Bei Abweisung der Klage hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht eine andere Kostentragung bestimmt ist.

4

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Rechtsfolge der Vorinstanzen (Aufhebung oder Abänderung) feststellen, ohne die Parteien einer erneuten Darlegung von Sachverhalten zu verweisen, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. Juni 2012, Az: 12 Ca 2314/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. März 2013, Az: 6 Sa 1620/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2013 - 6 Sa 1620/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 - 12 Ca 2314/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse