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BAG·3 AZR 463/08·16.02.2010

Revision des Beklagten vor dem BAG zurückgewiesen; Kosten zu Lasten des Beklagten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil des LAG Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und Lastete dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb das Urteil lediglich den Tenor enthält.

Ausgang: Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

2

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies zur Kenntnis nehmen und den Tenor ohne erneute umfassende Sachverhaltsdarstellung verkünden.

3

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt dem Ausgang des Verfahrens, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision durch Tenorentscheidung erledigen, wenn die Verfahrensbeteiligten auf die Gründe verzichten oder eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 16. August 2007, Az: 22 Ca 10450/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 3. April 2008, Az: 13 Sa 43/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 43/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter