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BAG·3 AZR 428/08·29.09.2010

Revision gegen LAG-Urteil (BAG) zurückgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kammer verzichtet auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, da das Rechtsmittel unzulässig ist und die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe verzichtet haben.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung durch das Berufungsgericht.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, behält das Urteil der Vorinstanz Bestand und der Revisionsführer trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Verzichten die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht hiervon absehen und die Entscheidungsgründe in der Entscheidung unterlassen.

4

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Zulässigkeit und etwaige Zurückweisung von Revisionen entsprechend den prozessualen Vorschriften; eine unzulässige Revision führt zur Abweisung des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 13. Februar 2007, Az: 5 Ca 450/06 B, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. März 2008, Az: 10 Sa 1089/07 B, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. März 2008 - 10 Sa 1089/07 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichtet haben (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gräfl Zwanziger Schlewing Suckale G. Kanzleiter