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BAG·3 AZR 408/08·16.02.2010

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG 3 AZR 408/08)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten hatten Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln eingelegt; das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das BAG bestätigte damit das vorinstanzliche Ergebnis. Die Beklagten wurden zur Tragung der Revisionskosten verurteilt.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln als unbegründet abgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene vorinstanzliche Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; bei gesamtschuldnerischer Haftung tragen mehrere Beklagte die Kosten gemeinsam.

3

Ein Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird im Tenor vermerkt und ändert nicht die Bindungswirkung des Urteils.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 30. August 2007, Az: 1 Ca 2423/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 3. April 2008, Az: 13 Sa 29/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 29/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter