Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG 3 AZR 408/08)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten hatten Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln eingelegt; das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das BAG bestätigte damit das vorinstanzliche Ergebnis. Die Beklagten wurden zur Tragung der Revisionskosten verurteilt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln als unbegründet abgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene vorinstanzliche Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist, die eine Aufhebung oder Abänderung rechtfertigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; bei gesamtschuldnerischer Haftung tragen mehrere Beklagte die Kosten gemeinsam.
Ein Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird im Tenor vermerkt und ändert nicht die Bindungswirkung des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 30. August 2007, Az: 1 Ca 2423/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 3. April 2008, Az: 13 Sa 29/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 29/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter