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BAG·3 AZR 370/13·13.01.2015

BAG: Klage abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben, AG-Urteil abgeändert (3 AZR 370/13)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Klage, gegen die die Beklagte Berufung und Revision einlegte. Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und ändert das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben und AG-Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz bei erfolgreicher Revision aufheben und, soweit dies möglich und geboten ist, das erstinstanzliche Urteil selbst abändern.

2

Wenn die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht die Entscheidung auf den Tenor stützen, ohne den vollständigen Sachverhalt erneut darzustellen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt auch, wenn das Berufungs- oder Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil abändert und die Klage abweist.

4

Bei stattgebender Revision kann das Revisionsgericht die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen oder, sofern die Rechtslage und die Beweislage dies zulassen, die Entscheidung abschließend abändern.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 26. Juli 2012, Az: 6 Ca 1490/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 30. November 2012, Az: 6 Sa 1511/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2012 - 6 Sa 1511/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2012 - 6 Ca 1490/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse