Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenentscheidung nach Verzicht auf Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Revisionskosten verurteilt. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde abgesehen, weil die Parteien wirksam darauf verzichtet hatten (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 16.10.2023 zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf verzichten.
Wird eine Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Revisionsführerin die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Der Tenor eines Urteils genügt zur Entscheidung auch ohne Ausführung der Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf deren Darstellung wirksam verzichtet haben.
Die Zurückweisung der Revision durch das BAG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit die Revision keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Osnabrück, 22. Februar 2023, Az: 1 Ca 301/22 B, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 16. Oktober 2023, Az: 15 Sa 225/23 B, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2023 - 15 Sa 225/23 B - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Waskow Roloff Schultz K. Schminke