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BAG·3 AZR 285/23·20.08.2024

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Gericht gemäß den einschlägigen Vorschriften von einer ausführlichen Begründung abgesehen hat.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Parteien auf deren Darlegung verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das angefochtene Urteil im Ergebnis bestehen und die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Kosten der Revision sind von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

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Der Verzicht der Parteien auf Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht davon, im Tenor das Ergebnis und die Kostenfolge klar anzuzeigen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Osnabrück, 22. Februar 2023, Az: 1 Ca 299/22 B, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 16. Oktober 2023, Az: 15 Sa 223/23 B, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2023 - 15 Sa 223/23 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rachor Waskow Roloff Schultz K. Schminke