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BAG·3 AZR 26/25·28.10.2025

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungRechtsmittelverfahren (Revision)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einer Auseinandersetzung um die Anpassung betrieblicher Renten aufgrund der wirtschaftlichen Lage. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Parteien verzichteten gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, die daher nicht veröffentlicht sind. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt grundsätzlich zur Kostenlast des Revisionsführers.

2

Wird von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gem. §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO abgesehen, werden Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht Teil der veröffentlichten Entscheidung.

3

Ein Verzicht der Parteien auf die Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Rechtskraft des Urteils.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne die Entscheidungsgründe öffentlich darzustellen, wenn die Parteien wirksam auf deren Veröffentlichung verzichten.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 22. Dezember 2023, Az: 11 Ca 2799/23, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9. Oktober 2024, Az: 12 SLa 63/24, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 63/24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rachor Roloff Waskow Busch Schuch