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BAG·3 AZR 25/25·28.10.2025

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungVersorgungsanpassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einem Verfahren zur Anpassung von Betriebsrenten. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision ab und belegte den Kläger mit den Kosten der Revision. Von der Darstellung des Tatbestands und von Entscheidungsgründen wurde gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet hatten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann von der Darstellung des Tatbestands und von Entscheidungsgründen absehen, wenn die Parteien wirksam gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf diese verzichten.

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Ein solcher Verzicht der Parteien entbindet das Revisionsgericht nicht von der Entscheidungspflicht; das Rechtsmittel ist anhand der Akten und der vorliegenden Rechtslage materiell zu prüfen und zu entscheiden.

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Bei Zurückweisung oder Abweisung einer Revision sind die Kosten der Revision der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

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Die materielle Einordnung eines Rechtsstreits über Betriebsrentenanpassung bestimmt sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen; prozessuale Vereinbarungen über die Erhebung oder Darstellung von Entscheidungsgründen berühren die substantielle Rechtslage nicht.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 27. März 2024, Az: 14 Ca 3142/23, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9. Oktober 2024, Az: 12 SLa 302/24, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 302/24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rachor Roloff Waskow Busch Schuch