BAG: Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil (3 AZR 221/09) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Tenor ohne weitere Begründung ergeht. Aus dem veröffentlichten Tenor lassen sich keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen entnehmen.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bedeutet, dass die angegriffene Entscheidung revisionsrechtlich nicht als fehlerhaft angesehen wird.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen führt dazu, dass der veröffentlichte Tenor allein keine ergänzenden inhaltlichen Feststellungen über den Streitgegenstand enthält.
Selbst bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe bleibt das Revisionsgericht zur Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels verpflichtet und kann die Revision zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 10801/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 614/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 614/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter