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BAG·3 AZR 220/09·16.02.2010

Revision des Beklagten zurückgewiesen – Kostenentscheidung trägt Beklagter

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG stellte den Tenor fest und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Weitere Entscheidungsgründe wurden von den Parteien nicht vorgetragen.

Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und kann den Tenor trotz fehlender veröffentlichter Entscheidungsgründe sprechen.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, trägt regelmäßig der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, im Urteil den Tenor und die Kostenentscheidung zu treffen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 10800/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 613/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 613/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter