Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten; Parteien verzichteten auf Tatbestand
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 217/09) hat die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Der Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb nur der Tenor veröffentlicht ist. Eine inhaltliche Begründung wurde nicht aufgenommen.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Gericht keine rügbaren Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, wird die Entscheidung in verkürzter Form nur mit Tenor veröffentlicht.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht beendet das Revisionsverfahren und setzt das erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Urteil in der jeweils angefochtenen Fassung verbindlich fest.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 265/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 609/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 609/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter