BAG: Klage abgewiesen – Revision der Beklagten teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Klage, die das Arbeitsgericht ursprünglich stattgab; die Beklagte zu 1. legte Berufung und Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben, das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert. Die Klage wurde schließlich insgesamt abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet.
Ausgang: Die Klage wird insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und Urteil der Vorinstanz insoweit aufgehoben/abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren ein Urteil der Vorinstanz aufheben und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, das erstinstanzliche Urteil in der Sache abändern statt an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erfolgt aufgrund der Entscheidung im Revisions- und Berufungsverfahren die vollständige Abweisung der Klage, so hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die wirksame Erklärung der Parteien, auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO zu verzichten, führt dazu, dass diese Angaben in der veröffentlichten Entscheidungsform entfallen können.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 7. Mai 2014, Az: 9 Ca 2161/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 40/15, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 40/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 - 9 Ca 2161/13 - zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 - 9 Ca 2161/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers