BAG: Klage abgewiesen – Revision der Beklagten teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1. legte Revision gegen das LAG-Urteil ein, die Klägerin ebenfalls; die Revision der Beklagten wird stattgegeben, die der Klägerin zurückgewiesen. Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und ändert das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung der Beklagten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).
Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision eines Beklagten stattgeben und gleichzeitig die Revision der Gegenpartei zurückweisen, ohne dass beide Revisionen denselben Erfolg haben müssen.
Erfolgt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Berufung zugunsten der Beklagten, kann die Klage insgesamt abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; wird die Klage abgewiesen, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichten; das Gericht kann die Entscheidung insoweit allein im Tenor feststellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 7. Mai 2014, Az: 9 Ca 2164/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 38/15, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 38/15 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 - 9 Ca 2164/13 - zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 - 9 Ca 2164/13 - im Umfang der Klagestattgabe abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers