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BAG·3 AZR 194/15·07.06.2016

BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen – Revision der Beklagten teilweise erfolgreich

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten zu 1. das Urteil des LAG Köln aufgehoben, soweit diesem die Berufung des Klägers stattgegeben worden war, und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen; Revision der Beklagten zu 1. teilweise stattgegeben, LAG-Urteil insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Urteils im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Revision substantiiert Mängel der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, die zur Rechtsfehlerbeseitigung führen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das Rechtsergebnis der Vorinstanz für den jeweils entschiedenen Streitstand.

3

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht in das Urteil auf.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 12. Februar 2014, Az: 3 Ca 1551/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 32/15, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 32/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1551/13 - stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers