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BAG·3 AZR 151/23·12.03.2024

BAG: Revision teilweise stattgegeben, Berufung zurückgewiesen, Kosten verteilt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales Arbeitsrecht / KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG im Kostenpunkt vollständig und insoweit, wie dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben worden war, teilweise aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung hat der Kläger überwiegend zu tragen; die Kosten der Revision trägt der Kläger. Die Parteien verzichteten auf Entscheidungsgründe, weshalb der Tatbestand nicht dargestellt wird.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen; Kosten überwiegend dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf Entscheidungsgründe kann das Gericht bei wirksamem Verzicht der Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichten; in diesem Fall kann von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

2

Die Revision ist insoweit begründet, als das Revisionsgericht Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt; es kann die angefochtene Entscheidung in dem beanstandeten Umfang aufheben.

3

Wird eine Berufung insgesamt zurückgewiesen, bleibt das Urteil der ersten Instanz in der Sache bestehen und die angegriffenen Teile werden bestätigt.

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Das Gericht kann die Verteilung der Verfahrenskosten anteilig nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien bestimmen; bei überwiegendem Unterliegen einer Partei kann dieser ein erheblicher Kostenanteil auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hildesheim, 24. November 2021, Az: 2 Ca 137/21 B, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. April 2023, Az: 3 Sa 87/22 B, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 87/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 137/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rachor Roloff Waskow P. Schlaffke Völpel-Haus