BAG: Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung betreffend Feststellungsantrag; Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision eingelegt; das BAG hob das Berufungsurteil im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise auf, soweit dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben worden war. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde insgesamt zurückgewiesen. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig (Klägerin 96 %, Beklagte 4 %) und legte die Revisionskosten der Klägerin auf. Die Parteien hatten auf Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Revision der Beklagten im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann ein Berufungsurteil im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise aufheben, insbesondere hinsichtlich einzelner Feststellungsanträge.
Die Kostenentscheidung ist nach dem Ergebnis des Rechtsstreits zu treffen; das Gericht kann die Kosten anteilig zwischen den Parteien aufteilen.
Die Kosten der Revision können der Partei auferlegt werden, die in der Revisionsinstanz unterliegt.
Die Darstellung des Tatbestands und die Mitteilung von Entscheidungsgründen können durch Vereinbarung der Parteien unter den Voraussetzungen von § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO bzw. § 313a ZPO unterbleiben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 24. November 2021, Az: 2 Ca 129/21 B, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. April 2023, Az: 3 Sa 88/22 B, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 88/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 129/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Roloff Waskow P. Schlaffke Völpel-Haus