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BAG·3 AZR 149/23·12.03.2024

BAG: Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung betreffend Feststellungsantrag; Berufung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Revision eingelegt; das BAG hob das Berufungsurteil im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise auf, soweit dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben worden war. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde insgesamt zurückgewiesen. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig (Klägerin 96 %, Beklagte 4 %) und legte die Revisionskosten der Klägerin auf. Die Parteien hatten auf Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Revision der Beklagten im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann ein Berufungsurteil im Kostenpunkt vollständig und in der Sache teilweise aufheben, insbesondere hinsichtlich einzelner Feststellungsanträge.

2

Die Kostenentscheidung ist nach dem Ergebnis des Rechtsstreits zu treffen; das Gericht kann die Kosten anteilig zwischen den Parteien aufteilen.

3

Die Kosten der Revision können der Partei auferlegt werden, die in der Revisionsinstanz unterliegt.

4

Die Darstellung des Tatbestands und die Mitteilung von Entscheidungsgründen können durch Vereinbarung der Parteien unter den Voraussetzungen von § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO bzw. § 313a ZPO unterbleiben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hildesheim, 24. November 2021, Az: 2 Ca 129/21 B, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. April 2023, Az: 3 Sa 88/22 B, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 88/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 129/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rachor Roloff Waskow P. Schlaffke Völpel-Haus