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BAG·3 AZR 146/23·30.01.2024

BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen; LAG-Urteil teilweise aufgehoben und klargestellt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht (Arbeitsgericht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Revision eingelegt; das BAG hob das Urteil des LAG Hamm teilweise auf und fasste es zur Klarstellung neu. Es stellte zugleich fest, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn zurückzuweisen ist. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien haben auf die Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn wird zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Berufung und der Revision

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Berufungsinstanz teilweise aufheben und zur Klarstellung neu fassen, ohne den Kern der erstinstanzlichen Entscheidung zu ändern.

2

Wird die Berufung zurückgewiesen, hat die unterlegene Berufungspartei die Kosten der Berufung sowie der anschließenden Revision zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall von deren Darstellung absehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Iserlohn, 22. September 2021, Az: 3 Ca 2335/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Dezember 2022, Az: 4 Sa 1199/21, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2022 - 4 Sa 1199/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22. September 2021 - 3 Ca 2335/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Rachor Waskow Roloff C. Reiter H. Trunsch