Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 26.01.2021 zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs.5 ArbGG, § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die vom Revisionsführer geltend gemachten Rechtsrügen keine Aufhebungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben.
Wer eine Revision verliert, hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Revisionsverfahren vorrangig Rechtsfragen; bleibt die rechtliche Überzeugung zugunsten der Vorinstanz, ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 4 Ca 1117/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 586/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 586/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels