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BAG·3 AZR 145/23·30.01.2024

BAG: Berufung zurückgewiesen; LAG-Urteil teilweise aufgehoben und neu gefasst

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf Revision das Urteil des LAG Hamm teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Iserlohn wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf Entscheidungsgründe verzichtet; die Darstellung des Tatbestands wurde unter Hinweis auf §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO unterlassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Iserlohn wird zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Berufung und Revision

Abstrakte Rechtssätze

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Parteien können auf Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann in diesem Fall die Darstellung des Tatbestands gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO unterlassen.

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Trägt die Berufung in der Sache keinen Erfolg, wird sie zurückgewiesen; die obsiegende Entscheidung des Erstgerichts bleibt damit bestehen.

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Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und zur Klarstellung neu fassen, ohne die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

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Kosten der Berufung und der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Iserlohn, 26. Oktober 2021, Az: 2 Ca 2334/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Dezember 2022, Az: 4 Sa 1460/21, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2022 - 4 Sa 1460/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Oktober 2021 - 2 Ca 2334/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Rachor Waskow Roloff C. Reiter H. Trunsch