Revision des Klägers zurückgewiesen; Kostenentscheidung zur Last des Klägers (BAG 3 AZR 145/17)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (20.01.2017) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig und kann im Urteil vermerkt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte und kann diese im Revisionsverfahren zurückweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 3 Ca 1150/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 585/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 585/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels