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BAG·3 AZR 142/17·26.01.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Revisionsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision.

2

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht wird vom Gericht nach § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigt.

3

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die angegriffene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist oder die vorgetragenen Rügen nicht hinreichend substantiiert sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 3 Ca 1072/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 581/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 581/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels