Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten (BAG 3 AZR 140/17)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG sah keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der eine Aufhebung rechtfertigen würde.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück, wenn es keinen durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz erkennt.
Wird eine Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies berührt die Entscheidung über die Rechtsmittelzulässigkeit oder -begründetheit nicht.
Das Fehlen einer ausführlichen Darstellung des Tatbestands in der Entscheidung ist zulässig, wenn die Beteiligten auf deren Wiedergabe verzichten und das Gericht die Rechtsfragen ausreichend prüft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 1 Ca 1141/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 583/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 583/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels