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BAG·3 AZR 138/17·26.01.2021

Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit das angefochtene Urteil bestätigt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das BAG stützte die Entscheidung auf die schriftlichen Unterlagen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen, die das angefochtene Urteil aufheben würden.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen.

3

Erklären die Parteien den Verzicht auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften (§ 72 ArbGG, § 555 ZPO, § 313a ZPO) auf die schriftlichen Akten abstellen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 2 Ca 1143/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 584/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 584/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels