BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück, weil sie in der Sache keinen Erfolg hat. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Verfahren 3 AZR 112/18 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein mitentschiedenes Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die Entscheidung des anderen Verfahrens beziehen (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache unbegründet ist und keine erfolgreichen Revisionsgründe vorträgt.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 29. März 2017, Az: 4 Ca 56/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. November 2017, Az: 6 Sa 473/17, Urteil
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2021, Az: 1 BvR 1810/19, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 - 6 Sa 473/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren - 3 AZR 112/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Günther-Gräff Lohre Brunke