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BAG·3 AZR 111/18·14.05.2019

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück, weil sie in der Sache keinen Erfolg hat. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Verfahren 3 AZR 112/18 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Hinblick auf ein mitentschiedenes Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die Entscheidung des anderen Verfahrens beziehen (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).

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Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache unbegründet ist und keine erfolgreichen Revisionsgründe vorträgt.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Essen, 29. März 2017, Az: 4 Ca 56/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. November 2017, Az: 6 Sa 473/17, Urteil

nachgehend BVerfG, 19. Mai 2021, Az: 1 BvR 1810/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 - 6 Sa 473/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren - 3 AZR 112/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Günther-Gräff Lohre Brunke