Revision gegen LAG Düsseldorf (3 AZR 1032/12) vom BAG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil nur den Tenor enthält.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Kostenverurteilung des Revisionsführers für die Revision, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellen kann; das Rechtsmittel ist damit unbegründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der Entscheidung, soweit keine besonderen Umstände eine anderslautende Verteilung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 19. Dezember 2011, Az: 5 Ca 2967/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 197/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 197/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Schlewing Spinner Rau Schepers