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BAG·3 AZR 1032/12·21.10.2014

Revision gegen LAG Düsseldorf (3 AZR 1032/12) vom BAG zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil nur den Tenor enthält.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt zur Kostenverurteilung des Revisionsführers für die Revision, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

2

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.

3

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellen kann; das Rechtsmittel ist damit unbegründet.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der Entscheidung, soweit keine besonderen Umstände eine anderslautende Verteilung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 19. Dezember 2011, Az: 5 Ca 2967/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 197/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 197/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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