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BAG·3 AZR 1031/12·21.10.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht den Tenor verkündete. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision hält die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang aufrecht.

2

Wird gemäß § 313a ZPO von den Parteien auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung mit verkündetem Tenor ohne ausführliche Urteilsgründe erlassen.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

4

Die Prozesskostentragung richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften; die unterliegende Partei haftet regelmäßig für die Kosten des Revisionsverfahrens.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2257/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 89/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 89/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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