Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Gericht den Tenor verkündete. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision hält die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang aufrecht.
Wird gemäß § 313a ZPO von den Parteien auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung mit verkündetem Tenor ohne ausführliche Urteilsgründe erlassen.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Die Prozesskostentragung richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften; die unterliegende Partei haftet regelmäßig für die Kosten des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2257/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 89/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 89/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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