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BAG·3 AZR 1030/12·21.10.2014

Revision gegen LAG Düsseldorf zurückgewiesen (Parteiverzicht nach §313a ZPO)

ArbeitsrechtVerfahrensrecht im ArbeitsrechtRechtsmittelrecht (Revision)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO), weshalb das Urteil knapp gefasst ist.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

2

Wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht dies bei der Urteilsformulierung berücksichtigen und auf eine ausführliche Darstellung verzichten.

3

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass die Revisionsbegründung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2259/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 31/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 31/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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