Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO), sodass das Gericht die Entscheidung ohne weitere Darstellung verkündete.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des Streits zwischen den Parteien.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen; bei Zurückweisung der Revision trifft den Revisionsführer regelmäßig die Kostentragungspflicht.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies zur Grundlage seiner Verkündung machen, ohne die Tatsachen und Entscheidungsgründe erneut darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2258/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 29/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 29/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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