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BAG·3 AZR 1028/12·21.10.2014

Revision gegen LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Die unterlegene Revisionspartei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO, kann das Gericht auf deren detaillierte Darstellung in der Entscheidung verzichten.

4

Das Bundesarbeitsgericht hebt eine vorinstanzliche Entscheidung nur auf, wenn festgestellte Rechtsfehler das Ergebnis der Entscheidung beeinflussen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2256/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 28/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 28/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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