Revision gegen LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.
Die unterlegene Revisionspartei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO, kann das Gericht auf deren detaillierte Darstellung in der Entscheidung verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht hebt eine vorinstanzliche Entscheidung nur auf, wenn festgestellte Rechtsfehler das Ergebnis der Entscheidung beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2256/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 28/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 28/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
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