Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Neufestsetzung des mit Beschluss vom 5.12.2016 festgesetzten Streitwerts in einem Verfahren um zukünftige Betriebsrentenleistungen. Das BAG hält an der Festsetzung fest und führt aus, dass nach § 42 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich ist. Entscheidend ist der gesamte künftige monatliche Rentenbetrag, nicht nur die Differenz der Kürzung.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts abgewiesen; ursprüngliche Festsetzung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist für die Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Bei der Wertfestsetzung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen wiederkehrenden Leistung zugrunde zu legen und nicht lediglich der Teilbetrag, um den die Leistung tatsächlich gekürzt wurde.
Nach § 42 Abs. 3 GKG werden bei der Streitwertfestsetzung die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge (Rückstände) nicht hinzugerechnet.
Eine weitergehende Begrenzung des Streitwerts kommt nur in Betracht, wenn aus teleologischen Gründen die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine abweichende Bewertung rechtfertigt.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- LArbG3 Ta 73/2522.07.2025ZustimmendRn. 6 und 7
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer5 Ta 26/2410.04.2024ZustimmendNZA-RR 2017, 271
- BAG3 AZR 246/2013.10.2020Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- BAG3 AZR 565/1821.01.2020ZustimmendRn. 7
- BAG3 AZR 251/17 (A)29.10.2019ZustimmendBAG, 08.03.2017, 3 AZN 886/16 (A)
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 2. Juni 2015, Az: 7 Ca 4361/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Mai 2016, Az: 4 Sa 346/15, Urteil
Tenor
Die im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - 3 AZN 886/16 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird nicht geändert.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestsetzung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) erfolgten Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerrufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt (LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 -); es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3-fachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.
Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklagten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.
II. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 AZN 886/16 -) erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.
1. Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.
2. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 11 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 10, BAGE 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa BGH 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233).
Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.
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