Revision im Arbeitsrecht: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Die zentrale Frage war die Überprüfung der Vorinstanz durch das Bundesarbeitsgericht. Das BAG wies die Revision als unbegründet zurück und verurteilte die Klägerin zur Kostentragung. Von Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde gemäß §313a Abs.1 ZPO abgesehen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs.1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren sind nur solche Rügen erfolgreich, die konkrete und substantiiert dargestellte Rechtsverletzungen der Vorinstanz aufzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 533/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 17. Juni 2008, Az: 14 Sa 6/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Juni 2008 - 14 Sa 6/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle