Themis
Anmelden
BAG·2 AZR 956/08·23.02.2010

Revision im Arbeitsrecht: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Die zentrale Frage war die Überprüfung der Vorinstanz durch das Bundesarbeitsgericht. Das BAG wies die Revision als unbegründet zurück und verurteilte die Klägerin zur Kostentragung. Von Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde gemäß §313a Abs.1 ZPO abgesehen.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs.1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

4

Im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren sind nur solche Rügen erfolgreich, die konkrete und substantiiert dargestellte Rechtsverletzungen der Vorinstanz aufzeigen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 533/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 17. Juni 2008, Az: 14 Sa 6/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Juni 2008 - 14 Sa 6/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle