Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 2 AZR 792/08)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.2.2010 die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt. Das BAG hat von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß §313a Abs.1 ZPO abgesehen, weshalb diese nicht veröffentlicht wurden.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen enthält, mit denen die Entscheidung der Vorinstanz zu überführen wäre.
Wird die Revision zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen; in diesem Fall enthält der veröffentlichte Urteilstext keine Tatbestands- und Entscheidungsgründe.
Die Zurückweisung der Revision durch das BAG wirkt als Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 472/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 3. Juli 2008, Az: 19 Sa 57/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. Juli 2008 - 19 Sa 57/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl