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BAG·2 AZR 792/08·23.02.2010

Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 2 AZR 792/08)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.2.2010 die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt. Das BAG hat von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß §313a Abs.1 ZPO abgesehen, weshalb diese nicht veröffentlicht wurden.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen enthält, mit denen die Entscheidung der Vorinstanz zu überführen wäre.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen; in diesem Fall enthält der veröffentlichte Urteilstext keine Tatbestands- und Entscheidungsgründe.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das BAG wirkt als Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 472/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 3. Juli 2008, Az: 19 Sa 57/07, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. Juli 2008 - 19 Sa 57/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl