Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (2 AZR 790/08)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtszugs auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Bundesarbeitsgericht abzuweisen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine durchgreifende Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtszugs zu tragen; das Gericht trifft die Kostenentscheidung im Tenor der Entscheidung.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in der veröffentlichten Entscheidung von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 469/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 3. Juli 2008, Az: 19 Sa 55/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. Juli 2008 - 19 Sa 55/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl