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BAG·2 AZR 760/16 (A)·28.03.2017

Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat in einem Anerkenntnisverfahren die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LArbG teilweise stattgegeben und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG zurückgewiesen. Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §313b Abs.1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Die Revision ist geeignet, eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts teilweise aufzuheben, soweit rechtliche Fehler für Teilbereiche vorliegen.

3

Die Anschlussberufung ist zurückzuweisen, sofern die Vorbringen der Anschlussberufung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.

4

Die Kostenentscheidung kann bis zum Schlussurteil vorbehalten werden, wenn der Endstand des Verfahrens oder weitere Entscheidungen hierüber abzuwarten sind.

Relevante Normen
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2015, Az: 13 Ca 2610/15, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. Juli 2016, Az: 16 Sa 29/16 und 16 Sa 662/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2016 - 16 Sa 29/16, 16 Sa 662/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2015 - 13 Ca 2610/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Sonstlt

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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