Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat in einem Anerkenntnisverfahren die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LArbG teilweise stattgegeben und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG zurückgewiesen. Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §313b Abs.1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Revision ist geeignet, eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts teilweise aufzuheben, soweit rechtliche Fehler für Teilbereiche vorliegen.
Die Anschlussberufung ist zurückzuweisen, sofern die Vorbringen der Anschlussberufung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Die Kostenentscheidung kann bis zum Schlussurteil vorbehalten werden, wenn der Endstand des Verfahrens oder weitere Entscheidungen hierüber abzuwarten sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2015, Az: 13 Ca 2610/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. Juli 2016, Az: 16 Sa 29/16 und 16 Sa 662/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2016 - 16 Sa 29/16, 16 Sa 662/16 - teilweise aufgehoben.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2015 - 13 Ca 2610/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Rachor Berger A. Claes Söller