Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an das Bundesarbeitsgericht. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten. Die Kammer verzichtete nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit wurde das Revisionsverfahren in der Sache beendet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Verfahrens, soweit im Tenor so bestimmt.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Der Tenor einer Entscheidung des BAG ist ausreichend, um die Kosten- und Verfahrensfolgen verbindlich zu regeln, auch wenn die Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 542/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 13 Sa 6/08, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 13 Sa 6/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle