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BAG·2 AZR 730/08·23.02.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an das Bundesarbeitsgericht. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten. Die Kammer verzichtete nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit wurde das Revisionsverfahren in der Sache beendet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Verfahrens, soweit im Tenor so bestimmt.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

3

Der Tenor einer Entscheidung des BAG ist ausreichend, um die Kosten- und Verfahrensfolgen verbindlich zu regeln, auch wenn die Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 542/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 13 Sa 6/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 13 Sa 6/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle