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BAG·2 AZR 724/08·23.02.2010

Revision gegen LAG-Urteil (2 AZR 724/08) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Die Entscheidungsgründe und der Tatbestand wurden gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht dargestellt. Aus der amtlichen Kurzform ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse zur Sach- oder Rechtslage.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die angegriffene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht als rechtsfehlerhaft ansieht.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Revision dient der Überprüfung rechtlicher Fragen; Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind nur eingeschränkt überprüfbar.

4

Wird von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, sind der Veröffentlichung keine zusätzlichen Leitsätze oder neuen Erkenntnisse zu entnehmen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 546/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 13 Sa 7/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 13 Sa 7/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl