Revision gegen LAG-Urteil (2 AZR 724/08) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Die Entscheidungsgründe und der Tatbestand wurden gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht dargestellt. Aus der amtlichen Kurzform ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse zur Sach- oder Rechtslage.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die angegriffene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht als rechtsfehlerhaft ansieht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Die Revision dient der Überprüfung rechtlicher Fragen; Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Wird von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, sind der Veröffentlichung keine zusätzlichen Leitsätze oder neuen Erkenntnisse zu entnehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 546/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 13 Sa 7/08, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 13 Sa 7/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl