Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten (2 AZR 723/08)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor zurück und verhängte die Kosten der Revision der Klägerin. Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung sich aus dem Tenor erschließt und eine ausführliche Begründung nicht erforderlich ist.
Bei Zurückweisung einer Revision trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht beendet das Rechtsmittelverfahren insoweit, als dem Revisionsvorbringen kein Erfolg beschieden wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 539/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 13 Sa 5/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 13 Sa 5/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl