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BAG·2 AZR 717/08·23.02.2010

Revision vor dem BAG (2 AZR 717/08) – Zurückweisung und Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Kostentragung des Revisionsverfahrens. Das Gericht verzichtete gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Eine weitergehende Begründung wurde nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ergebnis des Rechtsmittels.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 544/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 16 Sa 8/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 16 Sa 8/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl