Revision vor dem BAG (2 AZR 717/08) – Zurückweisung und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Kostentragung des Revisionsverfahrens. Das Gericht verzichtete gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Eine weitergehende Begründung wurde nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ergebnis des Rechtsmittels.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 23. November 2007, Az: 1 Ca 544/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2008, Az: 16 Sa 8/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Juli 2008 - 16 Sa 8/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl