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BAG·2 AZR 715/10·15.12.2011

Verhaltensbedingte Kündigung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG wurde vom BAG stattgegeben; das LAG-Urteil vom 25.6.2010 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Parteien hatten wegen beabsichtigten Vergleichsabschlusses auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG überlässt die weitere Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, dem LAG.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Parteien verzichteten auf Tatbestand/Gründe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erachtet.

2

Verzichten die Parteien wegen eines beabsichtigten Vergleichsabschlusses auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, darf das Gericht von der sonst üblichen Wiedergabe absehen; hierfür kommen § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO in Betracht.

3

Das Revisionsgericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen oder ergänzungsbedürftig sind; es kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten der Revision kann zugunsten einer nachträglichen Entscheidung durch die zurückverwiesene Vorinstanz zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 72 Abs 5 ArbGG§ 313a Abs 1 S 2 ZPO§ 555 Abs 1 S 1 ZPO§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 22. Juli 2009, Az: 29 Ca 647/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2010, Az: 20 Sa 68/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2010 - 20 Sa 68/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kreft Berger Rachor Perreng Sieg