Verhaltensbedingte Kündigung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG wurde vom BAG stattgegeben; das LAG-Urteil vom 25.6.2010 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Parteien hatten wegen beabsichtigten Vergleichsabschlusses auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Das BAG überlässt die weitere Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, dem LAG.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Parteien verzichteten auf Tatbestand/Gründe).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erachtet.
Verzichten die Parteien wegen eines beabsichtigten Vergleichsabschlusses auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, darf das Gericht von der sonst üblichen Wiedergabe absehen; hierfür kommen § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO in Betracht.
Das Revisionsgericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen oder ergänzungsbedürftig sind; es kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision kann zugunsten einer nachträglichen Entscheidung durch die zurückverwiesene Vorinstanz zurückgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 22. Juli 2009, Az: 29 Ca 647/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2010, Az: 20 Sa 68/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2010 - 20 Sa 68/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft Berger Rachor Perreng Sieg