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BAG·2 AZR 714/09·12.08.2010

Revision vor dem BAG abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsprozessAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Zur Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Aus dem Tenor folgt, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hatte.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3

Das Gericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

4

Die Revision setzt die Darlegung konkreter bzw. substantiiert begründeter Rechtsverletzungen der Vorinstanzen voraus; bloße Rügen ohne Substanz genügen nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 227/07, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 12. März 2009, Az: 2 Sa 83/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 83/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler