Revision vor dem BAG abgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Zur Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Aus dem Tenor folgt, dass das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hatte.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Gericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Revision setzt die Darlegung konkreter bzw. substantiiert begründeter Rechtsverletzungen der Vorinstanzen voraus; bloße Rügen ohne Substanz genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 227/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 12. März 2009, Az: 2 Sa 83/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 83/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler